Meldepflichtige Erkrankungen
Bestimmte Erkrankungen unterliegen der Meldepflicht. Die Einhaltung der Meldepflicht ist essenziell, um frühzeitig Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten ergreifen zu können.
Meldepflicht für Ärzte und Ärztinnen, die eine meldepflichtige Erkrankung feststellen (§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG))
1. Meldepflichtige Erkrankungen sind (bei Verdacht, Erkrankung, Tod)
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akute Virushepatitis
f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
h) Keuchhusten
i) Masern
j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
k) Milzbrand
l) Mumps
m) Pest
n) Poliomyelitis
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
p) Tollwut
q) Typhus abdominalis oder Paratyphus
r) Windpocken
s) zoonotische Influenza
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten,
1a.die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
b) Clostridioides difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
aa) der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
bb) der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 (Anmerkung: Arbeiten mit Lebensmitteln) ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Zusätzlich ist im Saarland die Lyme-Borreliose als Arztmeldung meldepflichtig.
Zur Meldung steht Ihnen hierzu ein entsprechendes Tool in SAP zur Verfügung. Die Meldung wird dann automatisch an das für den Aufenthalt zuständige Gesundheitsamt übermittelt (Adresse siehe unten). Eine entsprechende Übermittlungsbestätigung wird als Dokument beim Patienten in SAP hinterlegt, sodass die Erfüllung der Meldepflicht auch dokumentiert ist.
Erweiterte Meldepflicht in Bezug auf die Hospitalisierung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten
Meldepflichtig sind die Aufnahme und Entlassung aus dem Krankenhaus, die gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer sowie erfolgte Beatmungsmaßnahmen von COVID-19-Patientinnen und -Patienten. Auch hierzu steht Ihnen das SAP-Tool zur Arztmeldung nach §6 IfSG (siehe Punkt 1) zur Verfügung. Bei Rückfragen die Meldepflicht betreffend, können Sie sich gerne an die an die Krankenhaushygiene unter der internen Durchwahl 23913 wenden.
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