Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des UKS

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist eine zentrale Figur bei der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in vielen Organisationen, darunter auch im Universitätsklinikum (UKS).

Eine der zentralen Aufgaben der Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes (LGG) ist u. a. die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen sowie die Vermeidung von Nachteilen durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten von Frauen und Männern.

Ebenso gehört die Bekämpfung von sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz zum weiteren Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten. Sie nimmt Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des UKS entgegen und unterstützt bei der Lösungsfindung oder der Suche nach adäquaten Ansprechpartnern/ Ansprechpartnerinnen oder Anlaufstellen.

Frauenbeauftragte am UKS

Stefanie Hugo

Universitätsklinikum des Saarlandes
Frauenbeauftragte
Gebäude 33, 2. Etage
D-66421 Homburg

Frauenbeauftragte am UKS
Sekretariat

Daniela-Crina Habermann
Andrea Frey
Regine Nagel

Frauenbeauftragte am UKS
Stellvertretung

Birgit Beilmann-Höh
Anne-Katrin Stenger

Frauen haben auch in der heutigen Zeit im Erwerbsleben geringere Chancen, sich beruflich weiterentwickeln zu können. Gerade Frauen sind deutlich häufiger als Männer teilzeitbeschäftigt. Dies führt zu einer Benachteiligung u. a. in der fachärztlichen Ausbildung oder der Übernahme von leitenden Funktionen, da Leitung in Teilzeit und/oder als „Tandem“ noch wenig verbreitet sind.

Um diese Unterrepräsentanz und Benachteiligung von Frauen im öffentlichen Dienst zu beseitigen, wurde 1996 durch das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Frauenförderung gesetzlich verankert. Eine Novellierung dieses Gesetzes trat am 17. Juni 2015 in Kraft. Ziel dieses Landesgleichstellungsgesetzes ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen sowie die Vermeidung von Nachteilen durch die Wahrnehmung von Familien- und Betreuungspflichten von Frauen und Männern.

Durch gezielte frauenfördernde Personalplanung sollen der Zugang und die Aufstiegschancen auf allen Funktions- und Einkommensebenen für Frauen verbessert werden. Aus diesem Grund ist die Frauenbeauftragte von Anfang an in das Bewerbungsmanagement einzubinden, um schon frühzeitig eine Benachteiligung von Frauen zu verhindern. Dabei ist es unerheblich, welches Geschlecht die Bewerber/innen besitzen.

Um die ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem LGG ausüben zu können, ist die Frauenbeauftragte als Teil der Dienststelle der Dienststellenleitung (Kaufmännische Direktion) direkt zugeordnet. Dies unterstreicht die vom Gesetzgeber zugewiesene wichtige Rolle im Betrieb. Die Frauenbeauftragte übt eine dienstliche Tätigkeit aus und darf keiner Interessensvertretung der Dienststelle (z. B. Personalrat) angehören.

Sie handelt unabhängig und weisungsfrei und ist sozusagen die „Hüterin des Landesgleichstellungsgesetzes“ am UKS

Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten entspricht den Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten. Die 2015 an der Novellierung des LGG beteiligten Personen haben sich auf Grund der immer noch bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen und höheren Entgeltgruppen des öffentlichen Dienstes dazu entschieden, die Bezeichnung Frauenbeauftragte zu belassen, um dies noch einmal deutlich herauszuheben.

    Aufgaben gemäß Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

    • Tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
    • Vermeidung und Beseitigung bestehender Nachteile für Frauen und Männer durch Familien- und Betreuungszeiten
    • Abbau bestehender Unterrepräsentanz von Frauen auf allen Funktions- und Einkommensebenen
    • Gleicher Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern
    • Frauenfördernde Personalpolitik
    • Vermeidung von unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung von Frauen und Männern (z. B. wegen Schwangerschaft, Kindern, Familien- und Betreuungszeiten)
    • Umsetzung von Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes (LGG) und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am UKS 
    • Beteiligung am gesamten Verfahren bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
       

    Umsetzung der Vorgaben durch

    • Teilnahme am gesamten Bewerbungsverfahren von der Ausschreibung bis zur Einstellung
    • Beteiligung bei allen personellen Maßnahmen (Arbeitszeitänderung, Weiterbeschäftigung, Übernahme, Höher-/Rückgruppierung, Entfristung, ...)
    • Beteiligung bei Abmahnungen und Kündigungen
    • Beteiligung bei der Arbeitszeitgestaltung
    • Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen
    • Beteiligung bei sozialen und baulichen Maßnahmen
    • Beratung, Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Inhalte des LGG in der Dienststelle

    Praktische Aufgaben am UKS

    • Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (Frauen und Männer)
    • Teilnahme an Besprechungen des Vorstandes bei personellen, organisatorischen, sozialen und baulichen Maßnahmen
    • Teilnahme an Arbeitsgruppen des UKS (AG Übergriffe, AG Steuerungsgruppe Schutzkonzept, AG Betriebliches Gesundheitsmanagement, ...)
    • Besprechungen mit der Dienststelle
    • Teilnahme am gesamten Verfahren bei Fällen von sexueller Belästigung
    • Vertrauliche Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (persönlich, telefonisch oder per E-Mail)
    • Information zur Kinderbetreuung
      (FlexiMedKids, Kindergärten, Kindertagespflege)
    • Information und Adressenvermittlung
    • Vermittlung und Weiterleitung inner- und außerhalb des UKS
    • Zusammenarbeit mit dem Personaldezernat und dem Personalrat
    • Beratung der Klinikdirektionen und Abteilungen z. B. in Bezug auf das Bewerbungsverfahren
    • Unterricht in den Schulen der einzelnen Gesundheitsfachberufe
      (Vorstellung der Tätigkeit der Frauenbeauftragten, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in der Pflege)

    Was versteht man unter Belästigung bzw. sexueller Belästigung?

    Unter einer Belästigung versteht man eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

    Sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (siehe Auszug aus dem AGG), wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

     

    Formen sexueller Belästigung

    Sexuelle Belästigung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

    • Verbale Belästigung
    • Belästigung durch Gesten
    • Belästigung durch (pornografische) Bilder
    • Unerwünschte körperliche Berührungen
    • Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung

    Jeweils mit sexuellem Hintergrund.

     

    Wer kann Betroffene/r oder Täter/in sein?

    Jede Person kann Betroffene/r oder Täter/in sein.

    • Frauen und Männer, unabhängig vom Geschlecht
    • Alle Altersgruppen
    • Beschäftigte des UKS, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
    • Patientinnen und Patienten
    • Besucherinnen und Besucher
    • Studierende, Beschäftigte der Universität des Saarlandes (UdS)
    • Beschäftigte der am UKS tätigen Fremdfirmen

    Also alle Personen, die sich auf dem Gelände des UKS aufhalten oder sich in beruflichem Kontext außerhalb des UKS befinden.

     

    Wer bestimmt, ob es sich um sexuelle Belästigung handelt?

    Die betroffene Person entscheidet, was für sie selbst als

    • unerwünscht,
    • entwürdigend,
    • einschüchternd,
    • beleidigend,
    • sexuell bestimmt oder
    • belästigend

    empfunden wird.

     

    Wie verhalte ich mich im Fall einer sexuellen Belästigung?

    • Sprechen Sie Auffälligkeiten frühzeitig an.
    • Weisen Sie die belästigende Person auf ihr Fehlverhalten hin.
    • Gehen Sie dazwischen, wenn Sie ein übergriffiges Verhalten beobachten.
    • Holen Sie Unterstützung, falls Sie die Situation nicht allein bewältigen können.
    • Fragen Sie, ob ein entsprechendes Verhalten schon einmal vorgekommen ist oder beobachtet wurde.
    • Unterstützen Sie die betroffene Person mit Ihrer Zeugenaussage.
    • Weisen Sie die betroffene Person auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner innerhalb und außerhalb des UKS hin. Diese Personen können z. B. unverbindlich beraten, eine Meldung aufnehmen oder bei einer Meldung unterstützen.
    • Ganz wichtig: Sprechen Sie der betroffenen Person deren eigene Empfindungen nicht ab.

     

    Bei einer Meldung über die Frauenbeauftragte

    • Gespräche mit der Frauenbeauftragten sind absolut vertraulich.
    • Sie kann die betroffene Person – unabhängig vom Geschlecht – beraten und bei einer Meldung unterstützen bzw. begleiten.
    • Mit Einverständnis der betroffenen Person kann die Frauenbeauftragte die Meldung an die Dienststelle und den Krisenstab Schutzkonzept weiterleiten. Die betroffene Person muss hierbei als Zeugin/ Zeuge zur Verfügung stehen. Nur dann kann die Dienststelle bei entsprechendem Verstoß gegen das Schutzkonzept weitere Schutzmaßnahmen ergreifen oder arbeitsvertragliche Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Suspendierung oder Kündigung) in die Wege leiten.
    • Die Frauenbeauftragte unterliegt einem besonderen Aussageverweigerungsrecht und darf weder von der Dienststelle noch von den Justizbehörden zu einer Aussage gezwungen werden, wenn die betroffene Person dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.

     

    Meldung einer sexuellen Belästigung

    Unterstützung und Hilfe bei der Meldung von Verstößen gegen die Dienstvereinbarung „Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung“ (hier bitte ein Verlinkung) können Sie bei folgenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden:

    • Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    • Compliance Officer
    • Dezernat I – Personal
    • Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • Schwerbehindertenvertretung
    • Ombudsmann des UKS
    • Interne Ansprechpartner/innen (iAP) nach dem Schutzkonzept des UKS
    • Externe Ansprechpartner/innen (eAP) nach dem Schutzkonzept des UKS
    • Vorgesetzte, Kurs- und Schulleitungen

    Wir nehmen auch anonyme Meldungen ernst und gehen diesen nach. Hierbei sind uns jedoch Grenzen gesetzt.

    Ohne Kenntnis der betroffenen Person und ohne konkrete Hinweise können die im Rahmen der Umsetzung des Schutzkonzepts notwendigen Maßnahmen (z. B. Suspendierung) durch den Arbeitgeber nicht umgesetzt werden, ggf. notwendige arbeitsrechtliche Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Suspendierung, Kündigung) der Täter/innen können nicht ausgesprochen werden.

    Das Schutzkonzept des UKS, die Dienstanweisung „Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung“, das Hinweisgeberschutzgesetz sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG schützen jede hinweisgebende oder meldende Person vor Benachteiligung.

     

    Weitere Informationen

    Unter dem Stichpunkt „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG“ sowie auf den Seiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes www.antidiskriminierungsstelle.de finden Sie weitere Informationen zu den Themen Belästigung und sexuelle Belästigung sowie zu Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers.

    Leider ist Mobbing in unserer heutigen Gesellschaft mehr und mehr Teil der betrieblichen Realität geworden. Darunter versteht man nicht die alltäglichen Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, sondern dauerhafte, systematische Übergriffe und Verletzungen der eigenen Persönlichkeitsrechte. Oft führen diese Handlungen zu psychischen Beschwerden und auch schweren Erkrankungen.
    Manchmal wird Mobbing auch erst durch „Wegsehen“ und „Nichteingreifen“ von Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetzten ermöglicht. Durch rechtzeitiges Eingreifen und Handeln kann Mobbing aber sehr früh verhindert werden.
    Der Nachweis von Mobbing ist nicht einfach, da die Methoden der „Täter“ oft sehr subtil sind oder von anderen Kolleginnen und Kollegen oft nicht bemerkt oder in deren Augen als „nicht so schlimm“ angesehen werden. Daher ist es wichtig, ein sogenanntes „Mobbingtagebuch" zu führen, in dem täglich alle Vorkommnisse niederzuschreiben sind.
    In dieses „Mobbingtagebuch“ gehören u. a. folgende Infos über:

    • Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen oder Zeugen
    • beleidigende Briefe, Notizen oder E-Mails aufbewahren
    • persönliches Befinden notieren (wie habe ich mich dabei gefühlt)
    • haben Sie Rückhalt bekommen
    • werden Kollegen zum Mobbing aufgefordert
    • auch wenn keine Vorkommnisse waren bitte notieren

    Erste Anlaufstelle zur Lösung dieser Probleme sind die Vorgesetzten.

    Weitere Ansprechpartner sind die Frauenbeauftragte und die Mitglieder des Personalrates.

    Informationen über dieses Thema erhalten Sie unter anderem auf den Internetseiten der Arbeitskammer (Mobbing und psychosoziale Belastung am Arbeitsplatz)

    www.mobbing-web.de/

    Fühlen sich Beschäftigte des Universitätsklinikums des Saarlandes UKS aus Gründen

    • der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
    • des Geschlechts,
    • der Religion oder der Weltanschauung,
    • einer Behinderung,
    • des Alters oder
    • der sexuellen Identität

    benachteiligt, haben sie nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes das Recht, sich zu beschweren.


    Hierbei unterscheidet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG zwei Formen der Benachteiligung:

    • Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
    • Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich

    Für Beschwerden sind am UKS u. a. folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zuständig:

    • Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
    • Compliance Officer
    • Dezernat I - Personal
    • Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • Schwerbehindertenvertretung
    • Ombudsmann des UK

    Weiterführende Informationen zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz finden Sie auf den Seiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
    www.antidiskriminierungsstelle.de
     
    Den Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG finden Sie unter
    www.gesetze-im-internet.de/agg
     

    Beschwerdestellen am UKS (PDF)

     

    Das Landesgleichstellungsgesetz des Saarlandes (LGG) schreibt vor, dass in allen öffentlichen Einrichtungen im Saarland eine Frauenbeauftragte einzusetzen ist. In einigen Dienststellen wird die Frauenbeauftragte vom Dienststellenleiter (z. B. Bürgermeister) bestellt, in anderen Einrichtungen nach Ausschreibung und einem Bewerbungsverfahren eingestellt.

    Am Universitätsklinikum des Saarlandes wird die Frauenbeauftragte alle 4 Jahre in geheimer Wahl aus einer Liste von vorgeschlagenen Bewerberinnen gewählt.

    Die Wahl findet gemäß Novellierung des LGG von 2015 zeitgleich mit der Wahl des Personalrates statt.

    Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten des UKS nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Weibliche Auszubildende und Praktikantinnen der Fachoberschulen und im FSJ sind ebenfalls wahlberechtigt.

    Die nächste Wahl zur Frauenbeauftragten findet 2025 statt.