Compliance: Für uns nicht einfach nur ein Wort.

Die Gesundheitsbranche und der laufende Betrieb eines Universitätsklinikums sind sehr stark reguliert und erfordern die Einhaltung zahlreicher Gesetze, Verordnungen und sonstigen Richtlinien. Das Universitätsklinikum des Saarlandes hat ein sehr großes Interesse daran, deren Einhaltung sicherzustellen. Die Stabsstelle Compliance ist am UKS direkt dem kaufmännischen Direktor unterstellt.

Im Einzelnen ist die Stabsstelle Compliance zuständig für

  • Die Implementierung und Entwicklung eines Compliance Management Systems (CMS)
  • Die Unterstützung und Beratung der Beschäftigten hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und Compliance-Regelungen
  • Schulungen
  • Die Betreuung des Hinweisgebersystems
  • Die interne Ermittlung bei Fehlverhalten/schwerwiegenden Verstößen in enger Zusammenarbeit mit den Dezernaten I – Personal und V – Recht
  • Die Ausgestaltung von Prozessen zur Vorbeugung / Minimierung von Compliance-Risiken
  • Berichterstattung an Vorstand und Aufsichtsrat

Compliance Prinzipien

Trennungsprinzip
Zuwendungen dürfen nicht im Zusammenhang mit Beschaffungs­entscheidungen stehen

Wir setzen uns für die strikte Trennung von Zuwendung und Umsatzgeschäft ein. Eine Zuwendung oder andere Leistung (z.B. Werbeabgaben, Sponsoring) an eine Klinik, einen Arzt oder andere Beschäftigte des UKS darf weder zeitlich noch kausal in Zusammenhang mit einem möglichen Umsatzgeschäft des UKS stehen. Das leuchtet ein: Wer etwa eine medizinische Veranstaltung nur dann sponsert, wenn im Gegenzug der Kauf medizintechnischer Produkte zugesichert wird, handelt unrechtmäßig. Egal ob die Leistung unentgeltlich oder gegen Honorar erbracht wird. Beides ist nicht zulässig.

 

Transparenzprinzip
Jede Zuwendung und Vergütung muss offengelegt werden

Jede Leistung an eine medizinische Einrichtung oder an einen Arzt des UKS muss dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Ohne schriftliches Einverständnis darf keine Zuwendung oder Vergütung geleistet werden. Zahlungen für Studien oder Anwendungsbeobachtungen müssen stets direkt an die medizinische Einrichtung oder auf ein Drittmittelkonto überwiesen werden.

 

Dokumentationsprinzip
Alle Leistungen müssen schriftlich festgehalten werden

Von Honorarvereinbarungen über Reisekosten bis zu Geschenken an medizinische Einrichtungen, Ärzte oder andere Beschäftigte des UKS. Es wird dokumentiert, welcher Art die Zuwendung ist, welchen Zweck sie hat, vom wem die Zuwendung geleistet wurde, welche Leistungen erbracht werden etc.

 

Äquivalenzprinzip
Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Das Prinzip der Angemessenheit hat das Ziel, mögliche Scheinvereinbarungen zu verhindern, die in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Wenn ein Arzt des UKS beispielsweise eine Studie für ein medizintechnisches Unternehmen fertigt, muss das Honorar seinen Aufwand angemessen berücksichtigen und marktüblich sein.

Ansprechpartner

Daniel Schöfer

Compliance Officer des UKS

Angelina Schmitt

Assistentin Compliance / Datenschutz

Compliance Officer des UKS

Universitätsklinikum des Saarlandes
Gebäude 52, 1. OG, Zimmer 2
D-66421 Homburg

Hinweise geben

Das UKS-Hinweisgebersystem

Hinweise sind wichtig

Jeder Verstoß gegen geltende Gesetze sowie gegen interne Regelungen und Selbstverpflichtungen (wie z. B. UKS-Leitbild, Umgangs- und Verhaltenskodex) kann Schaden anrichten – sei es für betroffene Patienten, Außenstehende, für einzelne UKS-Beschäftigte oder für das UKS als Institution.
Das Hinweisgebersystem des UKS dient als ein wichtiges Frühwarnsystem, um solche Missstände identifizieren und wirksame Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Mögliche Schäden sollen möglichst frühzeitig verhindert oder minimiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie durch das Fehlverhalten Einzelner oder durch Fehler im System zustande kommen.
 

Hinweise geben

Wir möchten alle dazu ermutigen, uns Hinweise auf Rechts- und Regelverstöße mit Bezug zur Arbeit des UKS zu melden. Dafür steht ein breit ausgebautes Hinweisgebersystem zur Verfügung. Über dieses System können insbesondere folgende Sachverhalte gemeldet werden:

  • Sexueller Missbrauch / sexuelle Belästigung
  • Korruption / Bestechung
  • (Abrechnungs-) Betrug / Veruntreuung
  • Diebstahl
  • Interessenkonflikt
  • Datenschutzverstoß
  • Verstoß gegen Menschenrechte
  • Verstoß gegen den Umweltschutz
  • Verstoß gegen UKS-Leitbild / Umgangs- und Verhaltenskodex
  • Sonstiger Verstoß gegen Gesetze / interne Regelungen

Das UKS geht allen gemeldeten Hinweisen auf Verstöße nach und sorgt für eine konsequente und faire Aufklärung. Hierfür wurde ein standardisierter und transparenter Bearbeitungsprozess mit Rückmeldefristen entwickelt. Das UKS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten sicher, dass es keinerlei negative Auswirkungen für die hinweisgebende Person gibt, solange es sich um berechtigte Hinweise handelt.

 

Meldewege

Das UKS stellt unabhängige und weisungsfreie Ansprechpartner*innen zur Verfügung und sind zur Objektivität und Verschwiegenheit verpflichtet. Das Hinweisgebersystem bietet folgende Meldewege, die bei Bedarf auch anonym genutzt werden können:  

  • Das Hinweisgebersystem ist rund um die Uhr nutzbar. Es ermöglicht eine anonyme Abgabe von Hinweisen und die Kommunikation nach höchsten Sicherheitsstandards – wahlweise auch ohne Angabe von E-Mailadressen oder Telefonnummern.
  • Zugang zum Online-Hinweisgebersystem (intern)
  • Zugang zum Online-Hinweisgebersystem (extern)


Als weiterer Ansprechpartner außerhalb des UKS steht ein externer Ombudsmann bereit. Nur mit der Zustimmung der Hinweisgebenden tritt er mit dem UKS in Kontakt und kommuniziert den Hinweis an das UKS. Auch dies kann bei Bedarf anonym geschehen.